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Drittmeldepflicht: Verarbeitung von Ein- und Auszugsanzeigen vom Hauptmieter und Vermieter

Gemäss § 10 Abs. 1 des Register- und Meldegesetzes vom 18.11.2008 sind Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs Logis geben, verpflichtet, Zu-/Um- und Wegzüge von Mietern und Logisnehmern den Einwohnerdiensten zu melden. Laut § 14 desselben Gesetzes gilt eine Frist von 14 Tagen. 

Ein- und Auszugsanzeigen können per Mail, online oder per Post zugestellt werden. 

Online 

Sie verwalten Liegenschaften und möchten uns Ein- und Auszugsanzeigen per Internet zustellen. Hier können Sie Ihre Meldepflicht direkt und ohne Versenden von Formularen erledigen.