Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elekrizitätsgesetz (EleG)

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Vorlage Nr. L-2617626.1

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Adelboden und Aarauerstrasse 110

Für die Anbindung der Transformatorenstation Aarauerstrasse 110 an das Netz, wird eine neue 16 kV-Leitung erstellt.

Tiefbauarbeiten auf diversen Parzellen.

Vorlage Nr. S-2621571.1

Transformatorenstation Aarauerstrasse 110

Mit Erstellung eines Batteriespeichers mit 5 MW wird ein Mittelspannungsanschluss realisiert. Die entsprechenden Komponenten werden in einem Container platziert.

  • Neubau auf Parzelle 1374

Betroffene Gemeinde:

5200 Brugg 

 

 

Gesuchstellerin:

IBB Energie AG, Gaswerkstrasse 5, 5200 Brugg

 

 

Ort

Parzelle Nr. 1374; 1386; 1496; 1478

Koordinaten: 2’656’802 / 1’258’080

 

 

Gegenstand

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

 

 

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetz (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

 

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 15. Juni 2026 bis 14. Juli 2026 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:

  • Abteilung Planung und Bau, Hauptstrasse 5, 5200 Brugg

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/7137/04778fc145 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).


 

 
Enteignung:

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeigen davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Art. 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 8. Juni 2026

Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ËSTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

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