Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in die Strasse bzw. den Gehweg hineinragen, zurückzuschneiden (§ 109 ff. Baugesetz und § 42 Bauverordnung).

  • Hecken, Pflanzungen und Sträucher sind auf 50 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt mindestens auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
  • In das Strassengebiet hineinrechende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahn gemessen, zurückzuschneiden. Im Gehwegbereich muss eine freie Höhe von 2.50 m eingehalten werden. Zudem ist darauf zu achten, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Hydranten und Strassenlampen nicht verdeckt werden.
  • In den Sichtzonen ist ein sichtfreier Raum in einer Höhe von 60 cm bis 3.0 m zu gewährleisten. Die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen (§ 42 BauV).

Die Stadt Brugg fordert Sie auf, Ihre Sträucher und Büsche in den nächsten drei Wochen entsprechend dieser Vorschriften [pdf, 613 KB] selber zurückzuschneiden, oder durch eine Fachperson zurückschneiden zu lassen. Werden die in den öffentlichen Raum ragenden Äste nicht entfernt, muss dies durch die Stadt zu Lasten des Grundeigentümers veranlasst werden.

Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe.

 

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